Was ist erlaubt, was wird bestraft? (2024)

Kinderp*rnos im Netz Was ist erlaubt, was wird bestraft?

Von Diana Sierpinski 19.02.2014, 13:15 Uhr

Der Fall Edathy wirft viele Fragen auf. Ist der Besitz von "Posing"-Videos immer strafbar? Wann spricht man eigentlich von Kinderp*rnografie? Und was passiert, wenn man im Internet nach Kinderp*rnos googelt?

Der Skandal um Sebastian Edathy hat eine Debatte über die Gesetze zur Kinderp*rnografie ausgelöst. Denn nicht alles, was an einschlägigen Fotos im Netz kursiert, ist eindeutig strafbar. Was sind eigentlich die Kriterien für Kinderp*rnografie? Und welche Folgen drohen, wenn man im Internet zufällig auf Kinderp*rnos stößt? Wie schützt man sich davor? Machen sich User schon strafbar, wenn sie nach kinderp*rnografischem Material suchen? Alle wichtigen Fragen und Antworten.

Was gilt in Deutschland als Kinderp*rnografie?

Bei Kinderp*rnografie handelt es sich laut Paragraf 184b des Strafgesetzbuches um "Darstellungen sexueller Handlungen von, an oder vor Kindern". Voraussetzung ist, dass die abgebildete Person unter 14 Jahre alt ist. Dabei geht es nicht etwa nur um Bilder oder Videos von sexuellem Missbrauch.

Unter Kinderp*rnografie fällt auch das sogenannte Posing. Damit ist gemeint, dass das Kind eine bestimmte unnatürliche Position aktiv einnimmt und dabei etwa seine Genitalien präsentiert. Auch im Jugendschutzrecht finden sich einschlägige Bestimmungen. Dort ist festgelegt, dass Trägermedien mit der Darstellung von Kindern und Jugendlichen "in unnatürlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung" nicht zugänglich gemacht werden dürfen.

Ob die Darstellungen reale Fälle zeigen, ist für den Gesetzgeber zweitrangig: Auch einschlägige Mangas oder Erzählungen fallen in diese Kategorie. Wer sie verbreitet, wird in Deutschland bestraft.

Was ist verboten?

Nach Paragraf 184b wird eine Strafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren verhängt, wenn Kinderp*rnografie etwa verbreitet, vorgeführt, hergestellt oder vorrätig gehalten wird. Das gilt auch für die Suche nach Kinderp*rnos im Netz, egal aus welcher Motivation. Verbreitung bedeutet zum Beispiel, dass das Original oder Kopien eines Fotos weitergegeben werden, ohne dass man die Weitergabe noch kontrollieren bzw. nachvollziehen kann. Dabei gilt auch schon das Verschenken von Bildern im privaten Bereich als Verbreitung.

Handelt der Täter beim Austausch allerdings gewerbsmäßig oder als Teil einer Bande, sind sogar zehn Jahre Gefängnis möglich. Unter einer Bande versteht man nach aktueller Rechtsprechung bereits Mitglieder sogenannter Pädo-Boards, die über Nicknames kommunizieren und untereinander Fotos und Filme tauschen.

Was passiert, wenn man im Internet nach Kinderp*rnos sucht?

Selbst wer der Polizei helfen will und deshalb nach entsprechendem Material googelt, begeht eine Straftat. Denn alle Daten einer Homepage werden beim Lesen der Seite zumindest vorübergehend in den temporären Speicher des Computers geladen und befinden sich somit in dem Moment im Besitz des Nutzers. Falls es sich bei den Bildern um kinder- bzw. jugendp*rnografische Schriften oder Abbildungen handelt, macht sich der Betrachter bereits strafbar - auch wenn die Dateien nicht gezielt abgespeichert werden.

Was kann man tun, wenn man im Netz zufällig Kinderp*rnos entdeckt?

In Deutschland gibt es keine zentrale Ermittlungsstelle für Online-Verbrechen. Deshalb sind die örtlichen Landespolizeibehörden zuständig. Wer also zufällig Kinderp*rnos im Netz entdeckt, sollte die entsprechende Netzadresse (URL) notieren und sie bei der örtlichen Polizeiwache oder im Netz auf der Webseite der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes melden. Auf keinen Fall sollte man jedoch auf eigene Faust weiter recherchieren, die Suche nach Kinderp*rnos im Netz ist strafbar.

Wenn eine kinderp*rnografische Datei aus Versehen auf dem eigenen Computer gelandet ist, rät die Polizei dazu, die IP-Adresse des Rechner, von dem die Datei stammt festzustellen und die nächste Behörde zu informieren.

Was tun, wenn mir unaufgefordert Kinderp*rno-Material zugeschickt wird?

Auch da rät die Polizei, Bilder und Protokolle, aus denen hervorgeht, wer welches Bild an wen versandt hat, auf einem geeigneten Medium zu speichern und unverzüglich bei der Polizei abzugeben. In jedem Fall sind die Bilder und Protokolle danach von der Festplatte zu löschen.

Was ist nicht strafbar?

Nach bisheriger Rechtslage ist nur p*rnografisches Material strafbewehrt. Strafbar macht sich nicht, wer anderweitige Nacktfotos mit Kindern herstellt oder verbreitet. Das heißt aber keineswegs, dass hier alles erlaubt wäre: Der Strafrechtsexperte Ursus Koerner von Gustorf verweist auf die Möglichkeit, den Verkauf von Nacktfotos mithilfe des Urheberrechts zu unterbinden. "Auch harmlose Fotos dürfen nicht verbreitet werden, wenn nicht beide Eltern zugestimmt haben."

Wann durchsuchen Polizei und Staatsanwaltschaft Privatwohnungen?

Nötig für einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss ist ein Anfangsverdacht, sogenannte zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat. Was das bedeuten kann, erklärt ein Ermittler an einem Beispiel: Wer heimlich an einem FKK-Strand Fotos fremder Kinder macht, begeht zwar keine strafbare Handlung. Er setzt sich aber als offensichtlich Pädophiler einem Anfangsverdacht aus - und der kann Anlass für eine Wohnungsdurchsuchung oder das Abhören seines Telefons sein.

Welche Neuregelungen strebt die schwarz-rote Regierung an?

Justizminister Heiko Maas (SPD) strebt eine gesetzliche Neuregelung an, die den gewerbsmäßigen Handel mit entsprechenden Fotos und Videos ahndet. Hier gibt es aber erhebliche Schwierigkeiten: Zwar könne der "gewerbliche Umgang" oder die Verbreitung zum Kriterium für eine Strafbarkeit gemacht werden, sagt die Vorsitzende des Bundestagsrechtsausschusses, Renate Künast (Grüne). "Dann muss man aber auch die Kunst und Kultur davon abgrenzen, sonst würden wir demnächst in Museen Bilder abhängen."

Maas prüft außerdem, ob das "Posing" im Gesetz klarer geregelt werden kann. In der Praxis fällt es Ermittlern und Richtern nämlich häufig schwer, zwischen strafbarem und erlaubtem Material zu unterscheiden.

Der Bundesjustizminister will außerdem den Paragrafen 176 des Strafgesetzbuches reformieren. Dieser ahndet es unter anderem, wenn ein Kind durch p*rnografische Schriften dazu gebracht wird, sexuelle Handlungen an sich oder anderen vorzunehmen. Im bisherigen Gesetz ist von "Schriften" die Rede. Mit der geplanten Novelle soll klargestellt werden, dass sich die Regelung auch auf digitales Material - bezieht.

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